Im November 2020 trat das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.
Neben der Zusammenführung der Vorschriften für den Gebäudeenergiebereich sieht das Gesetz auch neue Pflichten für Hauseigentümer vor:
Beim Hauskauf
Sobald Sie ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kaufen, müssen Sie ein Informationsgespräch mit einem entsprechend qualifizierten Energieberater führen. In § 80 (4) S. 6 des GEG heißt es hierzu:
"Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird."
Bei einer Sanierung
Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus so umfangreich sanieren, dass hierfür Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt werden, müssen Sie mit einem qualifizierten Energieberater sprechen. In § 48 S. 3 des GEG ist zu lesen:
"Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird."
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